- Gläubigerversammlung
- Gläu|bi|ger|ver|samm|lung, die:Zusammenkunft aller ↑ 1Gläubiger in einem Konkursverfahren zur Wahrung ihrer Rechte.
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Gläubigerversammlung,vom Konkursgericht berufene und geleitete Versammlung der Konkursgläubiger. In die Zuständigkeit der Gläubigerversammlung fallen u. a.: der Vorschlag der Ernennung eines anderen als des ursprünglich vom Gericht bestellten Konkursverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses zur Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des Konkursverwalters, die Entgegennahme der Schlussrechnung des Konkursverwalters, die Zustimmung zu einem Zwangsvergleich mit qualifizierter Mehrheit. Bei der Abstimmung entscheiden die Forderungsbeträge der erschienenen Gläubiger, nicht die Kopfzahl; die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden. Für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gelten ähnliche Regeln unter Einbindung der Sicherungsgläubiger (§ 74 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994).* * *
Gläu|bi|ger|ver|samm|lung, die: Zusammenkunft aller Gläubiger in einem Konkursverfahren zur Wahrung ihrer Rechte.
Universal-Lexikon. 2012.